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Verpackungsgesetz

VerpackG

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 01. Januar 2019 in Kraft getreten und hat die bisherige Verpackungsverordnung abgelöst. Das Gesetz behandelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen.

Wer ist betroffen?

Das Verpackungsgesetz betrifft alle Hersteller, Händler und Importeure die gewerbsmäßig Verpackungen in Umlauf bringen. Auch Onlineversender sind davon betroffen.
Es wird zwischen diversen Verpackungen unterschieden:

  • Verkaufsverpackungen
  • Serviceverpackungen
  • Versandverpackungen
  • Umverpackungen
  • Transportverpackungen

Jeder, der laut Verpackungsgesetz Verpackungen in Verkehr bringt (auch in Form von Werbeartikeln), muss sich bei einer zentralen Stelle (Zentrale Stelle Verpackungsregister) registrieren und einem Rücknahmesystem (Duales System) anschließen. Bei der Zentralen Stelle müssen die verwendeten Verpackungsmengen angegeben und lizensiert werden. Ansonsten dürfen laut Gesetz keine Verpackungen mehr in Umlauf gebracht werden. Wenn dies doch geschieht, können hohe Bußgelder verhängt werden.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt in diesem Zusammenhang die Aufgabe, die Produktverantwortlichen zu registrieren und damit öffentlich zu machen und über weitere Aufgaben (z. B. Datenmeldung) für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen. Die ökologischen Ziele, wie u. a. die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen, werden durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister überwacht.

Ziel der VerpackG

Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu verringern. Verpackungen sollten zumindest erneut verwendet oder möglichst hochwertig recycelt werden.

Ablauf der Zertifizierung der VerpackG

Recyclingsunternehmen:
Die bisherige Anlagenzertifizierung nach VerpackV ändert sich nicht und betrifft die Recyclingsunternehmen.

Eine direkte Zertifizierung nach VerpackG gibt es nicht, aber es gilt für die Erstinverkehrbringer:

1. Der Erstinverkehrbringer registriert sich bei der zentralen Stelle
2. Bei einem dualen System wird die voraussichtliche Jahresmenge gemeldet
3. Diese Mengenmeldung muss unverzüglich in das Lucid Onlineportal der zentralen Stelle eingegeben werden
4. Das duale System meldet ebenso die lizenzierte Menge an die zentrale Stelle
5. Ende eines Jahres, spätestens zum Beginn des Folgejahres wird eine Jahresschlussmeldung an die zentrale Stelle gegeben
6. Unternehmen, die über den folgenden Mengenschwellen liegen:

  • Glas 80.000kg
  • Papier, Pappe, Karton 50.000kg
  • alle anderen Materialien 30.000kg
  • müssen zusätzlich eine sogenannte Vollständigkeitserklärung abgeben.
  • Die Vollständigkeitserklärung muss zusätzlich von einem bei der Zentralen Stelle registrierten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigtem Buchprüfer) geprüft und bestätigt werden. Dieses könnte als VerpackG Zertifizierung gedeutet werden, ist aber nichts weiter als eine buchhalterische Belegprüfung.

7. Der Erstinverkehrbringer muss alle Meldungen persönlich vornehmen. Die Meldungen dürfen nicht von Dritten vorgenommen werden.

Weitere Fragen und Antworten zum VerpackG finden Sie unter: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/faq/

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